Vorstand

1. Vorsitzender
Eckhart Fischer

2. Vorsitzender
Werner Acker

3. Vorsitzender
Edgar Müller-Lechermann

Jazzkellergemeinschaft

Barbara Antonin und Claudia Leutner

Jochen Volle


Sponsoren | Unterstützer


VEREINSSATZUNG „LIVE-MUSIK ESSLINGEN“

eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart, Nummer 211126

1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Live-Musik Esslingen e.V. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Esslingen am Neckar.

2 Zweck
Der Zweck und die Zielsetzung des Vereins sind:
(1) selbstlose Förderung der Live-Musik, insbesondere des Jazz;
(2) Gestaltung und Durchführung von professionellen Auftritten;
(3) Bereitstellung und Schaffung von Spielstätten;
(4) Zusammenarbeit mit politischen Vertretern der Stadt Esslingen, der Städte im Mittleren Neckarraum und des Landes Baden-Württemberg, um in der Öffentlichkeit ein Bewußtsein für unsere Arbeit zu schaffen.
(5) Zusammenarbeit mit Institutionen, Organisationen, Betrieben durchführen;
(6) Durchführung von Mitglieder-Versammlungen zum Gedankenaustausch und zum persönlichen Kontakt mit Künstlern und Musikern.
Der Verein führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.

3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dür¬fen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedsurkunde.
(3) Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand; sie ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig, c) durch Ausschluß aus dem Verein.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.

6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand, 2. Der Beirat, 3. Die Mitgliederversammlung

7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(3) Die Vorstandstätigkeit ist grundsätzlich ehrenamtlich. Bei Bedarf können Vereinsaufgaben im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Abs. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über die entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Beendigung. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

8 Der Beirat
(1) Dem Beirat obliegt die Organisation und die Programmgestaltung des Jazzkellers in der Webergasse.
(2) Er ist hierin autonom und nicht an Vorgaben des Vorstandes gebunden.
(3) Er besteht aus mindestens vier und höchstens sechs Personen, die vom Vorstand mit Wirksamkeit dieser Regelung ernannt werden.
(4) Scheidet danach ein Mitglied des Beirates aus, ergänzt sich der Beirat selbst wieder in der Form, dass dieser über die Ersetzung der ausscheidenden Person entscheidet, wobei die Beiratsmitglieder frei sind über den Zeitpunkt, wann die Ersetzung erfolgt bzw. ob die Zahl der Mitglieder verändert wird.
(5) Dem Beirat können auch Personen angehören, die nicht Mitglied des Vereins sind, solange mindestens zwei Personen des Beirates Vereinsmitglieder sind.
(6) Die wirtschaftliche Abwicklung des Jazzkellers erfolgt über ein separates Konto, hinsichtlich dessen ein Mitglied des Beirates und der Erste Vorsitzende je einzeln verfügungsberechtigt sind.
(7) Der Beirat erstellt für die durchzuführenden Konzerte einen Wirtschaftsplan und erteilt dem Ersten Vorsitzenden jederzeit auf Anfrage Auskunft über die Einhaltung des Wirtschaftsplans.

9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung schriftlich einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr, b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung, c) Wahl des Vorstands, d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags, e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung, f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

10 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig.
(2) Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Sie kann den Beitrag für Schüler und Studenten bis zu 50% ermäßigen.

11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Kunst und Kultur.

Festgestellt am 25. April 1990
Geändert am 6. Februar 2002
Geändert am 20. April 2009
Geändert MV 2010 – beschlossen 22.7.2010, eingetragen 2.11.2010.